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URHEBERRECHTE / GEMA
Komponisten und Texter sind Urheber an Ihren Werken. Für Urheber besteht die Möglichkeit, sich gegenüber Dritten durch die GEMA vertreten zu lassen. Hierzu ist es notwendig, Mitglied der GEMA zu werden und die zu schützenden Werke mit Titel und Dauer anzugeben (Werkeanmeldung). Diese Beauftragung der GEMA zur Wahrnehmung der Urheberrechte kann nur durch den Komponisten oder Texter selbst vorgenommen werden. Die GEMA überwacht für Ihre Mitglieder die Verwendung gemeldeter Werke bei der Herstellung und Sendung von Tonträgern sowie deren öffentliche Aufführung. Sie erhebt in diesen Fällen Gebühren, die nach Abzug von Verwaltungskosten den Urhebern zufließen. Eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der GEMA besteht nicht. Sollte es also nur darauf ankommen, bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten das Urheberrecht nachweisen zu können, empfiehlt sich die Hinterlegung der Werke (in Form von Noten oder Tonträgern) bei einem Rechtsanwalt. Auch die Versendung der Werke an sich selbst (per Einschreiben in einem versiegelten Umschlag) erleichtert den Nachweis der Urheberschaft. Die Herstellung von Tonträgern unterliegt jedoch der GEMA-Meldepflicht (Vervielfältigungsmeldung). Die Meldung kann nur durch den Auftraggeber selber erfolgen, bedarf aber der Einhaltung formaler Vorgaben und ist nicht immer unkompliziert.
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Kosten/Abrechnung
Bei der Rechnungserstellung erheben wir zunächst eine GEMA-Sicherheitsleistung von 0,70€ je Tonträger. Nach dem Erhalt der Abrechnung von der GEMA (im Regelfall ein bis zwei Monate) verrechnen wir dann die gezahlte Pauschale mit der GEMA-Originalforderung. (Wenn alle Titel lizenzpflichtig sind, entspricht diese z.B. für Promotion-CDs der GEMA-Mindestvergütung von 0,70€. Sollten Sie die Vervielfältigungsmeldung selbst vornehmen, brauchen wir eine entsprechende schriftliche und unterzeichnete Erklärung sowie eine Kopie Ihrer GEMA-Vervielfältigungsmeldung und der GEMA-Rückmeldung. Auch wenn es sich bei den Werken ausschließlich um GEMA-freie Titel handelt, benötigen wir - zu unserer Absicherung gegenüber Dritten - die Namen der Komponisten und Texter sowie eine eidesstattliche Versicherung. ACHTUNG! Auch im Falle einer eidesstattlichen Versicherung sind wir verpflichtet, der GEMA den Auftraggeber der Vervielfältigung bekannt zu geben. Sollte der Auftraggeber der Vervielfältigung gleichzeitig Komponist und Texter aller verwendeten Werke sein, ist er ebenso melde- und zahlungspflichtig wie jeder andere Auftraggeber auch, jedoch gleichzeitig Empfänger der späteren GEMA-Ausschüttung.